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FSK & Jugendschutz

Kino ist eine besondere Erfahrung. Spannende Geschichten auf einer großen Leinwand in beeindruckender Tonqualität erzählt zu bekommen ist etwas anderes, als Filme zu Hause auf dem Fernseher oder anderen Geräten zu sehen. Deshalb gibt es bei einem Kinobesuch mit Kindern oder Jugendlichen Vorschriften und Gesetze, die zu beachten sind.

In den Rosenhof - Lichtspielen werden FSK und Jugendschutz großgeschrieben - deshalb möchten wir an dieser Stelle darüber aufklären.

Die Altersfreigabe-Kennzeichnungen nehmen nicht die Kinobetreiber, sondern die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) vor, eine Einrichtung der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft e.V. (SPIO). Freiwillig? Ja, aber dennoch sind die FSK-Kennzeichnungen gesetzliche Vorgaben, derer wir verpflichtet sind, Folge zu leisten.


FSK ab 0 freigegeben

  • Filme mit einer FSK 0-Kennzeichnung sind ohne Altersbeschränkung freigegeben.
  • Unbeschadet dieser Voraussetzung dürfen Kinder, die jünger als 6 Jahre alt sind, Filmvorstellungen nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten besuchen.


FSK ab 6 freigegeben

  • Filme mit einer FSK 6-Kennzeichnung dürfen nur von Personen besucht werden, die mindestens 6 Jahre alt sind.
  • Kinder, die jünger als 6 Jahre alt sind, dürfen Filme mit einer „FSK 6“-Kennzeichnung auch nicht in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person besuchen.


FSK ab 12 freigegeben

  • Filme mit einer FSK 12-Kennzeichnung dürfen nur von Personen besucht werden, die mindestens 12 Jahre alt sind.
  • Ausnahme: Nach §11 Abs. 2 JuSchG findet bei Filmen mit einer „FSK 12“-Kennzeichnung die sogenannte „Parental Guidance (PG)“ Anwendung. Kinder, die zwischen 6 und 11 Jahren alt sind, dürfen einen Film mit einer „FSK 12“-Kennzeichnung in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person (Eltern oder Vormund) besuchen.


FSK ab 16 freigegeben

  • Filme mit einer FSK 16-Kennzeichnung dürfen nur von Personen besucht werden, die mindestens 16 Jahre alt sind.
  • Kann bei einer Ausweiskontrolle durch einen Mitarbeiter des Kinos kein Ausweis vorgezeigt werden und bestehen Zweifel am Alter des Besuchers, wird kein Einlass gewährt.
  • Die Begleitung von Erziehungsberechtigten spielt bei Filmen ab 16 Jahren keine Rolle.
  • Die sogenannte „Parental Guidance (PG)“ findet nach §11 Abs. 2 JuSchG nur bei Filmen mit einer FSK 12 Kennzeichnung Anwendung!


FSK ab 18 freigegeben

  • Filme mit einer FSK 18-Kennzeichnung dürfen nur von Personen besucht werden, die mindestens 18 Jahre alt sind und haben keine Jugendfreigabe.
  • Kann bei einer Ausweiskontrolle durch einen Mitarbeiter des Kinos kein Ausweis vorgezeigt werden und bestehen Zweifel am Alter des Besuchers, wird kein Einlass gewährt.
  • Die Begleitung von Erziehungsberechtigten spielt bei Filmen ab 18 Jahren keine Rolle. Die sogenannte „Parental Guidance (PG)“ findet nach §11 Abs. 2 JuSchG nur bei Filmen mit einer FSK 12 Kennzeichnung Anwendung!



Begriffsbestimmungen nach §1JuSchG:

  • Kinder sind Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind.
  • Jugendliche sind Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind.
  • Eine personensorgeberechtigte Person (Personenberechtigte/-r) ist, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des BGB die Personensorge zusteht (Eltern oder Vormund).
  • Eine erziehungsbeauftragte Person (Erziehungsberechtigte/-r) ist, wer über 18 Jahre alt ist und aufgrund einer Vereinbarung mit einer personensorgeberechtigten Person auf Dauer oder zeitweise Erziehungsaufgaben wahrnimmt.



Kinobesuch mit Muttizettel

  • Die Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person muss von einer personensorgeberechtigten Person schriftlich genehmigt werden.
  • Dies kann beispielsweise über einen sogenannten „Muttizettel“ geschehen. Den Muttizettel finden Sie hier: www.muttizettel.net/muttizettel.pdf


Liebe Eltern,

nach dem Jugendschutzgesetz haben Sie die Möglichkeit, für die Begleitung Ihres Kindes eine „erziehungsbeauftragte Person“ zu benennen. In Begleitung dieser Person, die Sie ausdrücklich beauftragen müssen, sind erlaubt:

  • Der Kinobesuch von Kindern ab 12 bis unter 16 Jahren bei Beendigung der Vorführung nach 22 Uhr
  • Der Kinobesuch von Jugendlichen ab 16 bis unter 18 Jahren nach Beendigung der Vorführung nach 24 Uhr

Bitte beachten Sie beim Erteilen des Erziehungsauftrags:

  • Die erziehungsbeauftragte Person muss volljährig sein!
  • Die erziehungsbeauftragte Person muss reif genug und in der Lage sein, Ihrem Kind verantwortungsvoll die notwendige Unterstützung bieten zu können.
  • Die erziehungsbeauftragte Person übernimt auch in rechtlicher Hinsicht Verantwortung und Aufsichtspflicht!

Der „Muttizettel“ ist nur vollständig ausgefüllt und unterschrieben, sowie gegen Vorlage eines Ausweisdokuments der erziehungsbeauftragten Person gültig!

Bitte vor dem geplanten Kinobesuch ausfüllen, damit es keine Missverständnisse gibt und wir wissen, dass Sie als Eltern einverstanden sind!